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   VG München, 01.02.2023 - M 10 S 22.50541, M 10 K 22.50538   

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VG München, 01.02.2023 - M 10 S 22.50541, M 10 K 22.50538 (https://dejure.org/2023,1521)
VG München, Entscheidung vom 01.02.2023 - M 10 S 22.50541, M 10 K 22.50538 (https://dejure.org/2023,1521)
VG München, Entscheidung vom 01. Februar 2023 - M 10 S 22.50541, M 10 K 22.50538 (https://dejure.org/2023,1521)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; AsylG § 34a Abs. 1 S. 1; AsylG § 76 Abs. 4 S. 2; VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2; Dublin III-VO Art. 19 Abs. 2
    Dublin-Verfahren (Zielstaat Slowenien), Hinreichende Anhaltspunkte für systemische Mängel, Ketten-Abschiebungen von Italien über Slowenien und bis nach Bosnien und Herzegowina, Vollzugspraxis von Slowenien geschlossener bilateraler Rückübernahmeabkommen mit angrenzenden ...

  • rewis.io

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Slowenien), Hinreichende Anhaltspunkte für systemische Mängel, Ketten-Abschiebungen von Italien über Slowenien und bis nach Bosnien und Herzegowina, Vollzugspraxis von Slowenien geschlossener bilateraler Rückübernahmeabkommen mit angrenzenden ...

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1; AsylG, § 34a Abs 1; EUV 604/2013, Art 19 Abs 2; EUV 604/2013, Art 3 Abs 2; VwGO, § 80 Abs 5
    Türkei: Dublin Slowenien: Hinreichende Anhaltspunkte für systemische Mängel, Kettenabschiebung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Dublin-Verfahren (Slowenien): Vorliegen von systemischen Mängeln

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

    Auszug aus VG München, 01.02.2023 - M 10 S 22.50541
    Dies gilt jedenfalls in solchen Fällen, in denen die Auskunftslage im Eilverfahren nicht hinreichend eindeutig erscheint und eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren naheliegt (BVerfG, B.v. 21.4.2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rn. 14).

    Die gegenteilige Annahme, dass es bereits nach abstrakt-genereller Betrachtung (ungeachtet der vorliegenden Erkenntnismittellage) keine im slowenischen Rechtssystem bzw. in der Asylvollzugspraxis angelegten systemischen Schwachstellen gebe, würde dagegen zu der nicht vertretbaren methodischen Konsequenz führen, dass dem Antragsteller die nähere Aufklärung dieser Schwachstellen bezogen auf die individualisierte Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK entzogen würde, während zugleich aufgrund der Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Eilverfahren praktisch kaum mehr rückgängig zu machende Fakten geschaffen würden (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 15; BVerfG, B.v. 21.4.2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rn. 14).

    Die Frage des maßgeblichen Inhalts der in der Erkenntnismittellage angesprochenen bilateralen Rückübernahmeabkommen sowie insbesondere deren Vollzugspraxis lässt sich daher im vorliegenden Eilverfahren nicht aufklären und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rn. 14).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG München, 01.02.2023 - M 10 S 22.50541
    (1) Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht.

    Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.).

    Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18 ff.; BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 41; grundlegend EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, "Abdullahi" - NVwZ 2012, 417, Rn. 80 ff.).

  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

    Auszug aus VG München, 01.02.2023 - M 10 S 22.50541
    Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (BVerfG, B.v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 16).

    Die gegenteilige Annahme, dass es bereits nach abstrakt-genereller Betrachtung (ungeachtet der vorliegenden Erkenntnismittellage) keine im slowenischen Rechtssystem bzw. in der Asylvollzugspraxis angelegten systemischen Schwachstellen gebe, würde dagegen zu der nicht vertretbaren methodischen Konsequenz führen, dass dem Antragsteller die nähere Aufklärung dieser Schwachstellen bezogen auf die individualisierte Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK entzogen würde, während zugleich aufgrund der Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Eilverfahren praktisch kaum mehr rückgängig zu machende Fakten geschaffen würden (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 15; BVerfG, B.v. 21.4.2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG München, 01.02.2023 - M 10 S 22.50541
    Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18 ff.; BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 41; grundlegend EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, "Abdullahi" - NVwZ 2012, 417, Rn. 80 ff.).

    Bei den oben dargestellten Missständen in Slowenien handelt es sich im Sinne einer fehlerproduzierenden Systemstruktur vielmehr um Defizite, die im Rechtssystem dieses Mitgliedstaats strukturell angelegt sind und die auch dessen Vollzugspraxis prägen (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus VG München, 01.02.2023 - M 10 S 22.50541
    Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18 ff.; BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 41; grundlegend EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, "Abdullahi" - NVwZ 2012, 417, Rn. 80 ff.).

    Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (auch) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Bedürfnissen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C 297/17 "Ibrahim" u.a. - juris Rn. 89 ff. und C-163/17, "Jawo" - juris Rn. 91 ff.).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus VG München, 01.02.2023 - M 10 S 22.50541
    Dabei ist nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen, dass der Begriff der systemischen Schwachstellen nicht notwendigerweise gesamtbezogen auf das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im Überstellungsstaat insgesamt zu verstehen ist, sondern auch Teilbereiche hiervon erfasst sein können, die mit individuellen Umständen des Asylbewerbers verknüpft sind (EuGH, U.v. 16.2.2017 - C-578/16 PPU - juris Rn. 70 ff. = NVwZ 2017, 691 ff., im Hinblick auf das Gesundheitssystem in Kroatien).

    Demnach ist mittlerweile geklärt, dass auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK eine Überstellung i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen kann, selbst wenn diese Rechtsverletzung nicht die Konsequenz aus der Existenz systemischer Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat ist (EuGH, U.v. 16.2.2017 - C-578/16 PPU - juris Rn. 91).

  • EGMR, 23.02.2012 - 27765/09

    Italiens Flüchtlingspolitik: Rechte auch auf hoher See

    Auszug aus VG München, 01.02.2023 - M 10 S 22.50541
    So hat insbesondere auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt geurteilt, dass der Vollzug bilateraler Rückübernahmeabkommen die Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht aus ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit aus Art. 3 EMRK entlässt und die umgehende Rückführung nach einem solchem Abkommen ohne Gewährleistung von Verfahrensgarantien und Gelegenheit zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gegen das Gebot des non-refoulement verstößt (s. dazu grundlegend EGMR, U.v. 23.2.2012 [GK] - Hirsi Jamaa u.a./Italien, Nr. 27765/09 - HUDOC Rn. 129, 146 ff. = NVwZ 2012, 809 [813 f.]; EGMR, U.v. 15.12.2016 [GK], Khlaifia u.a./Italien, Nr. 16483/12, HUDOC Rn. 241 = BeckRS 2016, 139293; s. bezüglich der ungarischen Praxis ab 2015 auch EGMR, U.v. 21.11.2019 [GK] - Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 - HUDOC Rn. 134, 137, 158 ff. = NVwZ 2020, 937 [938 f.]; EGMR, U.v. 8.7.2021 - Shahzad u.a./Ungarn, Nr. 12625/17 - HUDOC Rn. 62 = NVwZ-RR 2022, 737 [740]).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG München, 01.02.2023 - M 10 S 22.50541
    Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (auch) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Bedürfnissen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C 297/17 "Ibrahim" u.a. - juris Rn. 89 ff. und C-163/17, "Jawo" - juris Rn. 91 ff.).
  • EGMR, 21.11.2019 - 47287/15

    Transitzonen grundsätzlich erlaubt

    Auszug aus VG München, 01.02.2023 - M 10 S 22.50541
    So hat insbesondere auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt geurteilt, dass der Vollzug bilateraler Rückübernahmeabkommen die Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht aus ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit aus Art. 3 EMRK entlässt und die umgehende Rückführung nach einem solchem Abkommen ohne Gewährleistung von Verfahrensgarantien und Gelegenheit zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gegen das Gebot des non-refoulement verstößt (s. dazu grundlegend EGMR, U.v. 23.2.2012 [GK] - Hirsi Jamaa u.a./Italien, Nr. 27765/09 - HUDOC Rn. 129, 146 ff. = NVwZ 2012, 809 [813 f.]; EGMR, U.v. 15.12.2016 [GK], Khlaifia u.a./Italien, Nr. 16483/12, HUDOC Rn. 241 = BeckRS 2016, 139293; s. bezüglich der ungarischen Praxis ab 2015 auch EGMR, U.v. 21.11.2019 [GK] - Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 - HUDOC Rn. 134, 137, 158 ff. = NVwZ 2020, 937 [938 f.]; EGMR, U.v. 8.7.2021 - Shahzad u.a./Ungarn, Nr. 12625/17 - HUDOC Rn. 62 = NVwZ-RR 2022, 737 [740]).
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 8 LB 184/15

    Asyl; Berufung; Dublin III-Verfahren; systemische Mängel; Ungarn

    Auszug aus VG München, 01.02.2023 - M 10 S 22.50541
    Dass es sich bei der umgehenden Rückführung eines Asylbewerbers aufgrund eines bilateralen Rückübernahmeabkommens nicht nur um eine entfernte oder theoretische Wahrscheinlichkeit handelt, lässt sich z.B. anhand der damaligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Dublin-Rückführungen nach Ungarn aus den Jahren 2016-2017 bezüglich dortiger Kettenabschiebungen nach Serbien gemäß dem entsprechenden Rückübernahmeabkommen belegen (vgl. insofern HessVGH, B.v. 1.9.2017 - 4 A 2987/16.A - juris Rn. 51; NdsOVG, B.v. 20.12.2016 - 8 LB 184/15 - juris Rn. 52; s. auch BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 13a B 17.50003 - juris Rn. 32-34).
  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.50003

    Das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen leiden an systemischen

  • VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294

    Syrischer Staatsangehöriger, Asylgesuch, Verweigerung der Einreise,

  • VGH Hessen, 01.09.2017 - 4 A 2987/16

    Dublinverfahren, Ungarn, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,

  • EGMR, 08.07.2021 - 12625/17

    SHAHZAD v. HUNGARY

  • VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 46/22

    Kettenabschiebungen; Push-backs; systemische Mängel; Zwangsrückführung

  • VG Würzburg, 11.12.2020 - W 8 S 20.50299

    Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid (Slowenien

  • VG Wiesbaden, 18.07.2022 - 7 L 587/22

    Afghanistan: Dublin Slowenien: Keine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes;

  • VG Arnsberg, 13.07.2022 - 6 L 467/22

    Afghanistan: Dublin: keine systemischen Mängel in Slowenien

  • VG Sigmaringen, 08.07.2022 - A 5 K 1362/22

    Afghanistan: Dublin Slowenien; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

  • BVerfG, 20.11.2018 - 2 BvR 80/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz

  • VG München, 01.03.2018 - M 1 S 17.52262

    Asylverfahren - Dublin III-VO - Kein Zuständigkeitsfortfall des mit dem

  • VG Cottbus, 19.09.2017 - 5 L 208/17

    Dublin-Verfahren; Widerlegung eines Eurodac-Treffers; systemische Mängel in

  • VG Berlin, 31.05.2017 - 36 L 342.17

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Frankreich zur Durchführung des

  • VG Greifswald, 19.07.2023 - 3 B 645/22

    Gefahr der erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung eines bereits in

    Soweit das Verwaltungsgericht München darauf verweist, dass sich die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung in Form von Kettenabschiebungen aus der bekannt gewordenen Abschiebung von Personen ergibt, die aufgrund von bilateralen Rücküberstellungsabkommen zuvor von anderen Staaten nach Slowenien abgeschoben worden sind (VG München, Beschluss vom 01.02.2023 - M 10 S 22.50541 -, zitiert nach juris), vermag dies aus der Sicht des Gerichts nicht zu überzeugen.

    Insoweit lässt sich auch den Entscheidungen der Gerichte, die im Ergebnis eine Überstellung von Personen nach Slowenien aufgrund der Dublin III-Verordnung als rechtswidrig erachtet haben, keine Tatsachengrundlage für systemische Schwachstellen im Asylverfahren selbst entnehmen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 24.5.2022 - 2 A 46/22 - VG München, Beschluss vom 01.02.2023 - M 10 S 22.50541 -, zitiert nach juris).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2023 - 10 LB 19/23

    Dublin-Rückkehrer; Kettenabschiebung; Push-Back; Slowenien; systemische

    Auch das Verwaltungsgericht München hat in seiner stattgebenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 1.2.2023 - M 10 S 22.50541 - juris) keine belastbaren Anhaltspunkte dafür benannt, dass von Mitgliedstaaten der Dublin III-VO nach den Regelungen dieser Verordnung nach Slowenien überstellte Personen im Entscheidungszeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung, möglicherweise auch durch Kettenabschiebung in einen anderen (Verfolger-)Staat, ausgesetzt sind.
  • VG Ansbach, 14.07.2023 - AN 14 S 23.50027

    Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid bezüglich Slowenien

    Auch Anhaltspunkte, dass Dublin-Rückkehrende tatbestandlich einem von Slowenien geschlossenen bilateralen Rückübernahmeabkommen unterfallen könnten, wie das Verwaltungsgericht München (VG München, B.v. 1.2.2023 - M 10 S 22.50541 - juris) wohl annimmt, lassen sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln nicht entnehmen.
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